Satzung
Satzung des Vereins "Kulturbahnhof e.V" vom 21.04.2006, zuletzt geändert: 27.09.2016
§ 1 Vereinsbezeichnung
1.) Der Verein führt den Namen "Kulturbahnhof e.V." Er hat seinen Sitz am Rotenburger Bahnhof. Der Verein ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Rotenburg/ Wümme eingetragen.
2.) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung (§§ 51 ff AO) in der jeweils gültigen Fassung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
3.) Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Die Mittel des Vereins werden nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet. Die Zahlungen von geringfügigen Aufwandsentschädigungen von bis zu € 50,00 pro Konzertveranstaltung für Fahrtkosten, Instrumentenverschleiß, Instandhaltung und dergleichen gelten nicht als Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Nachgewiesene höhere Fahrtkosten ebenso nicht. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
4.) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Vereins
Zweck des Vereins ist die Förderung von Kultur, Kunst, Musik und die Jugendförderung der genannten Sparten.
§ 3 Maßnahmen zur Förderung des Vereinszwecks
1.) Seine Ziele verwirklicht der Verein, indem er:
- vielfältige kulturelle Veranstaltungen und Angebote selbstlos organisiert, z. B. Konzerte und Ausstellungen.
- Schulungen und Bildungsangebote wie zum Beispiel Workshops organisiert.
§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft...
...Rechte und Pflichten der Mitglieder
1.) Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen sowie rechtsfähige Vereinigungen werden, die die Satzung des Vereins mit den Namen "Kulturbahnhof e.V." anerkennen. Minderjährige benötigen für die Mitgliedschaft das schriftliche Einverständnis eines gesetzlichen Vertreters.
2.) Der Erwerb der Mitgliedschaft natürlicher Personen erfolgt durch Beitritt. Er ist schriftlich zu erklären und dem Vorstand zur Kenntnis zu geben. Die Aufnahme juristischer Personen sowie rechtsfähiger und nichtrechtsfähiger Vereinigungen erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung oder durch Beschluss des Vorstandes des "Kulturbahnhof e.V."
3.) Jedes aktive Mitglied hat das Recht, in seiner Gruppe und im Verein "Kulturbahnhof e.V.", seine demokratischen Rechte wahrzunehmen. Es kann Anträge stellen, wählen und gewählt werden.
4.) Ist eine Teilnahme an der Mitgliederversammlung nicht möglich, kann er zuvor schriftlich seinem Stimmrecht nachkommen.
5.) Jedes Mitglied hat die Pflicht, seinen Mitgliedsbeitrag zu entrichten, Er regelt sich nach der Beitragsordnung, die von der Mitgliederversammlung beschlossen wird.
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
1.) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder durch Ausschluss.
2.) Der Austritt ist Quartalsmäßig zulässig. Er erfolgt durch schriftlicher Erklärung gegenüber dem Vorstand des Vereins.
3.) Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es in grober Weise gegen die Satzung oder die Interessen des Vereins verstoßen hat. Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung und kann nach Anhörung des Mitglieds seine Suspendierung beschließen.
§ 6 Organisation des Vereins, Gliederung...
...und Beschlussfähigkeit
Der "Kulturbahnhof e.V." gliedert sich in Projektgruppen und Arbeitsgruppen.
§ 7 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
- der Vorstand
- die Mitgliederversammlung.
Bei Bedarf kann ein Kuratorium eingerichtet werden, dessen Mitglieder vom Vorstand im Einvernehmen mit der Mitgliederversammlung berufen werden.
§ 8 Aufgaben des Vorstandes
1.) Der Vorstand des Kulturvereins "Kulturbahnhof e.V." im Sinne des § 26 BGB besteht aus fünf Mitgliedern, die von der Mitgliederversammlung für 2 Jahre gewählt werden.
- Erster Vorsitzende(r)
- Zweiter Vorsitzende(r)
- Kassenwart
- Schriftführer
- Pressewart
Je zwei Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gemeinsam gerichtlich und außergerichtlich Im Sinne des § 26, Abs. 2 BGB.
1a.) An den Vorstand werden Fachbereiche angegliedert, die von einem Fachbereichsleiter organisiert werden.
Den Fachbereichen werden verschiedene Aufgaben des Vereins zugeordnet.
1. Jugendarbeit
2. Veranstaltungsorganisation
Die Fachbereichsleiter werden für 2 Jahre gewählt.
2.) Der Vorstand vertritt die Interessen der Mitglieder des Vereins "Kulturbahnhof Rotenbug e.V.". Er ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Organ des Vereins übertragen sind.
3.) Der Vorstand ist berechtigt, weitergehende Satzungsänderungen zu beschließen, soweit dies für die Erlangung bzw. Erhaltung der Gemeinnützigkeit erforderlich ist. Ansonsten gilt § 9 der Satzung.
4.) Der Vorstand erstellt darüber hinaus den Haushaltsplan und Finanzplan, den Tätigkeits- und Finanzbericht.
5.) Vor Ablauf ihrer Amtszeit können die Vorstandsmitglieder nur dann von der Mitgliederversammlung abberufen werden, wenn in derselben Versammlung das abzuberufende Vorstandsmitglied durch Wahl eines neuen ersetzt werden kann.
5a) Wenn Vorstandsmitglieder vorzeitig, vor Ablauf der Amtszeit aus dem Vorstand ausscheiden, sind die übrigen Vorstandsmitglieder berechtigt, den vakanten Vorstandsposten kommissarisch bis zur nächsten Mitgliederversammlung durch eine Wahl zu besetzen.
6.) Die Vorstandsmitglieder können eine angemessene Aufwandsentschädigung erhalten. Nähere Einzelheiten regelt die Geschäftsordnung.
7.) Eine Änderung der Geschäftsordnung ist nur durch einstimmigen Beschluss des Gesamtvorstandes möglich.
8.) Auf Beschluss der Mitgliederversammlung ist in begründeten Fällen eine Befreiung des/der Vorsitzenden oder eines Vorstandsmitgliedes von den Beschränkungen des § 181 BGB möglich. Der Antrag auf Befreiung von den Beschränkungen ist schriftlich zu stellen und zu begründen.
§ 9 Aufgaben der Mitgliederversammlung
1.) Die Mitgliederversammlung ist im Sinne des § 36 BGB mindestens einmal jährlich einzuberufen. Wenn ein Drittel aller Mitglieder eine außerordentliche Mitgliederversammlung beantragen, so ist der Vorstand mit einer Frist von 14 Tagen sowie Angabe der Tagesordnung zur Einberufung verpflichtet.
2.) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal pro Jahr statt. Der Vorstand beruft durch schriftliche Einladung oder auch per Email mit einer Frist von vier Wochen unter Bekanntgabe der Tagesordnung die Versammlung ein. Sie ist immer beschlussfähig, wenn hierzu ordnungsgemäß eingeladen wurde, mit Ausnahme der in der Satzung besonders bestimmten Fälle.
3.) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit, sofern die Satzung nichts anderes bestimmt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Vorsitzenden. Satzungsänderungen bedürfen einer Zweidrittelmehrheit.
4.) Bei Aufstellung von mehr als fünf Kandidaten für die Wahl des Vorstandes gelten die fünf Kandidaten mit den meisten Stimmen als gewählt.
5.) Die Mitgliederversammlungen sind zu protokollieren. Die Protokolle sind vom jeweiligen Protokollführer und vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen.
§ 10 Haushalt und Finanzen
Die zur Erfüllung des Vereinszwecks notwendigen Mittel werden bestritten aus:
1. Mitgliedsbeiträgen und Erträgen des Vereinsvermögens;
2. Spenden, sonstigen Zuwendungen und Einnahmen;
3. Projektmitteln der öffentlichen Hand;
4. zweckgebundenen Mitteln.
§11 Kassenprüfer
Die Mitgliederversammlung wählt für zwei Jahre einen Kassenprüfer, dessen Aufgabe es ist, nach Abschluss des Geschäftsjahres die ordnungsgemäße Führung der Kassengeschäfte zu prüfen und die Richtigkeit durch Unterschrift zu bestätigen. Er berichtet der Mitgliederversammlung über das Ergebnis und schlägt die Entlastung des Vorstandes vor.
§ 12 Auflösung des Vereins "Kulturbahnhof e. V."
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer besonderen, zu diesem Zwecke einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden, wenn mindestens zwei Drittel aller stimmberechtigten Mitglieder erschienen sind. Zum Auflösungsbeschluss ist eine Mehrheit von drei Viertel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.
§ 13 Anfallsberechtigung
Im Falle einer Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an eine als steuerbegünstigt anerkannte Körperschaft, die es ausschließlich und unmittelbar für die Förderung der Kultur zu verwenden hat. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.
§ 14 Ehrenmitgliedschaft und Ehrenvorsitz
1. Personen des öffentlichen Lebens oder Personen, die sich um den Verein verdient gemacht haben, können auf Vorschlag eines Organs des Vereins zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
2. Vorsitzende, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, können nach Ablauf ihrer Amtszeit auf Vorschlag des/der amtierenden Vorstandes zu Ehrenvorsitzenden des Vereins ernannt werden
3. Ehrenmitglieder und Ehrenvorsitzende sind Mitglieder auf Lebenszeit und haben die Rechte ordentlicher Mitglieder ohne beitragspflichtig zu sein.
4. Ehrenvorsitzende haben das lebenslange Recht, an den Vorstandssitzungen teilzunehmen. Sie haben dort aber kein Stimmrecht.
§ 15 Aufwandentschädigung für Vorstandsmitglieder
Der Vorstand übt seine Tätigkeit grundsätzlich im Ehrenamt aus. Er hat Anspruch auf Auslagenersatz. Bei Bedarf kann der Vorstand abweichend beschließen, dass der Vorstand oder einzelne Vorstandsmitglieder für die Erledigung der Vereinsaufgaben eine Aufwandsentschädigung in maximaler Höhe der „Ehrenamtspauschale“ gemäß §3 Nummer 26a EStG erhalten.
Rotenburg Wümme, 21.04.2006
Datum Satzungsänderung:
27.05.2008 - 01.07.2014 - 02.06.2015